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Stellungnahme der Stadt Borkum: NLWKN bestätigt ONE-Dyas Genehmigungen zur Seekabelverlegung - Entscheidungen ermöglichen Stromversorgung der Gasförderplattform

Foto: Andreas Behr
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Stellungnahme der Stadt Borkum zur erteilten Genehmigung des NLWKN an One Dyas vom 19.07.2024:

Das NLWKN hat uns heute seine Entscheidung über die Genehmigung der Kabeltrasse mitgeteilt, die von der Erdgasplattform zum Offshore Windpark Riffgat verlaufen soll. Die Inselgemeinde Juist und die Stadt Borkum sowie verschiedene Umweltorganisationen hatten Widersprüche gegen die wasserrechtliche Genehmigung aus dem Jahr 2022 eingelegt. Zum damaligen Zeitpunkt waren in dem Genehmigungsverfahren noch keine Hinweise auf mögliche Steinriffe zu finden. Durch gemeinsame Recherchen der Stadt Borkum und der Bürgerinitiative "Saubere Luft Ostfriesland" sowie weiteren Umweltorganisationen erhärtete sich die Vermutung, dass an dieser Stelle ein schützenswerter Lebensraum zu finden ist. Die Tauchgänge und Sonaruntersuchungen von Greenpeace bestätigten die Anwesenheit von Riffen. Um die Riffe im Verfahren um die Erdgasplattform zur Geltung zu bringen, wurden deshalb die Widersprüche erhoben.

 

In Zeiten der Klima- und Artenkrise besteht großes Unverständnis darüber, dass uns heute Nachmittag das NLWKN die Nachricht übermittelte, dass die ruhende Genehmigung wieder in den Vollzug geht und den Riffen damit ihre bedeutende Rolle aberkannt wird. ONE- Dyas darf nun, gegen Ausgleichszahlungen, Teile dieser Riffe zerstören. Rechtliche Schritte gegen diese Entscheidung werden aktuell geprüft, heißt es von Seiten der Borkumer Stadtverwaltung.

Hintergund:
Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) hat der Antragstellerin ONE-Dyas B.V. am Freitag (19.07.) die bestehenden Genehmigungen zur Verlegung eines Seekabels zur Stromversorgung der geplanten Gasförderplattform N05-A aufgrund des 2023 entdeckten Biotoptyps Riffe verändert und in geänderter Form bestätigt. Der niederländische Öl- und Gaskonzern plant nördlich der Emsmündung eine bereits genehmigte und mittlerweile vollziehbare Gasförderplattform zu errichten und zu betreiben. Durch das jetzt vollziehbare Seekabel soll die Plattform mit Strom vom Offshore-Windpark Riffgat versorgt werden. 

 

Der geplante Standort der Plattform liegt im Erdgasfeld N05-A etwa 20 Kilometer nördlich der Insel Schiermonnikoog und etwa 22 Kilometer nordwestlich der Insel Borkum im niederländischen Küstenmeer. Zur Stromversorgung der Gasförderplattform soll ein Seekabel vom Offshore-Windpark Riffgat zur Plattform verlegt werden.

 

Die hierzu erforderliche Änderungsgenehmigung der wasserrechtlichen Anlagengenehmigung vom 21.10.2022 zur Verlegung eines Seekabels, hat der Geschäftsbereich „Wasserwirtschaftliche Zulassungen“ des NLWKN als zuständige Zulassungsbehörde jetzt erteilt. Basis der Entscheidung sind die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem Niedersächsischen Wassergesetz. Die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung wurde angeordnet.

 

Der NLWKN Geschäftsbereich Naturschutz des NLWKN in Oldenburg hat zudem gemäß Antrag der Vorhabenträgerin die naturschutzrechtliche Befreiung nach dem Bundesnaturschutzgesetz wegen der Beeinträchtigung des Biotops „Steiniges Riff des Sublitorals (KMR)“ erteilt und die Regelungen zu Ersatzzahlungen und Auflagen geändert. Die sofortige Vollziehung dieser Befreiung wurde ebenfalls angeordnet. Gleichzeitig wurde auch die sofortige Vollziehung der bereits am 01.09.2022 erteilten naturschutzrechtlichen Befreiung von dem Verbot der Beeinträchtigung des Biotops „Tiefwasserzone des Küstenmeers - Artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe (KMTk)“ angeordnet.

 

Dem NLWKN lagen zudem fünf Widersprüche gegen die wasserrechtliche Anlagengenehmigung von 2022 und zwei Widersprüche gegen die naturschutzrechtliche Befreiung von 2022 vor. Drei Widersprüche gegen die wasserrechtliche Genehmigung wurden als unzulässig zurückgewiesen. Den beiden zulässigen Widersprüchen wurde durch die Änderung der wasserrechtlichen Genehmigung und Berücksichtigung des neu entdeckten Biotoptyps „Riffe“ in Teilen Rechnung getragen und diese im Übrigen zurückgewiesen.

 

Die beiden Widersprüche gegen die naturschutzrechtliche Befreiung wurden als zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen.

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